Infos für EU-Bürger

Auf dieser Seite finden Sie eine Auflistung wichtiger Details bezüglich der Schweiz und der damit einhergehenden organisatorischen Anforderungen im Rahmen eines Standortwechsels. Beachten Sie, dass viele der aufgeführten Beträge in Euro angegeben werden. Da diese Beträge den üblichen Wechselkursschwankungen gegenüber dem Schweizer Franken unterliegen, kann für die Höhe der Beträge keinerlei Gewähr übernommen werden.

Klicken Sie dazu auf eines der Themenfelder, über das Sie mehr erfahren möchten. Selbstverständlich können Sie sich bei Fragen jederzeit auch uns persönlich wenden.

Absicherung

Die detaillierte Beschreibung des Schweizer Sozialversicherungssystems und der Regelungen von Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung finden Sie in einem separaten Dokument.

  • Der Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall besteht in der Schweiz erst nach drei Monaten Erwerbstätigkeit, dann zunächst für eine Dauer von 3 Wochen. Mit Zunahme der Dienstzeit steigt auch das Anspruchsrecht auf diese Leistung.
  • Mütter, die vor Geburt ihres Kindes 9 Monate in der Schweiz krankenversichert und gleichzeitig 5 Monate erwerbstätig waren, erhalten eine Mutterschaftsentschädigung in Höhe von 80 Prozent ihres Durchschnittseinkommens. Die Höhe dieser Entschädigung ist auf 109 Euro täglich und für die Dauer von 14 Wochen begrenzt.
  • Manche Kantone leisten darüber hinaus eine Geburtszulage von 381 bis 953 Euro.
  • Grenzgänger können in einigen Fällen auch Sozialleistungen und Elterngeld im Herkunftsland beantragen.

Amtsgänge

  • Innerhalb der ersten 8 Tage nach Ihrer Einreise müssen Sie sich bei Ihrer Wohngemeinde anmelden. Dies ist eine Voraussetzung dafür, dass Sie dort arbeiten dürfen.
  • Melden Sie sich außerdem bei der Gemeinde und der kantonalen Arbeitsbehörde an. Die Pflicht zur Anmeldung bei der Arbeitsbehörde (SECO) besteht bereits vor Aufnahme der Tätigkeit und erfolgt für Bürger der EU-17-Staaten im vereinfachten Meldeverfahren durch den Arbeitgeber. Bei Bürgern aus Staaten, die später zur EU assoziiert wurden, ist eine förmliche Bewilligung vor Antritt der Arbeit obligatorisch. 
  • Führen Sie diese Meldungen auch dann durch, wenn Sie sich nur kurzfristig (bis zu 90 Tagen) in der Schweiz aufhalten und daher keine Aufenthaltsbewilligung benötigen. Ihre Meldepflichten bestehen dennoch.

Aufenthaltsbewilligung

  • Generell steht einer Aufenthaltsbewilligung, wenn Sie eine Arbeitsstelle in der Schweiz haben, nichts mehr im Wege.
  • Die Dauer der Aufenthaltsbewilligung wird in den ersten Jahren an die Dauer Ihres Beschäftigungsverhältnisses angepasst.
  • Nach einer fünf- oder zehnjährigen Aufenthaltsbewilligung besteht darüber hinaus die Chance auf ein uneingeschränktes Aufenthaltsrecht.
  • Bürger der EU-17-Staaten brauchen bei einem kurzfristigen Aufenthalt in der Schweiz von 90 Tagen keine Aufenthaltsbewilligung.
  • Grenzgänger sind Arbeitnehmer, die in der Schweiz arbeiten, ihren Wohnsitz in einem angrenzenden EU-Staat aber gleichzeitig behalten.
  • Als Grenzgänger müssen Sie mindestens einmal wöchentlich an Ihren Wohnsitz im Ausland zurückkehren.

Auto und Verkehr

  • Falls Sie Ihr Auto in die Schweiz mitnehmen möchten, sollten Sie bereits seit 6 Monaten der Halter sein und das Fahrzeug in den kommenden 12 Monaten weder verkaufen noch verleihen. Andernfalls müssen Abgaben gezahlt werden.
  • Die Höchstgeschwindigkeit auf Schweizer Strassen beträgt innerorts 50 km/h, außerorts 80 km/h und auf Autobahnen 120 km/h.
  • Beachten Sie die Vignettenpflicht auf Autobahnen und einigen Landesstrassen.
  • In manchen Städten besteht für Radfahrer ebenfalls eine Vignettenpflicht.
  • An Wochenenden und nachts besteht für LKW ab 7,5 Tonnen Fahrverbot.

Berufliches

  • Die Probezeit in der Schweiz ist auf maximal 3 Monate begrenzt.
  • Die wöchentliche Höchstarbeitsdauer beträgt je nach Berufsfeld 45 bis 50 Stunden. Für Kader (leitende Angestellte) gilt diese gesetzliche Höchstarbeitsdauer nicht.
  • Darüber hinausgehende Überzeitarbeit ist auf 2 Stunden pro Arbeitstag begrenzt und darf 170 bzw. 140 Stunden pro Jahr nicht überschreiten. Die Überzeitarbeit muss jeweils innerhalb von 14 Wochen durch Freizeit oder finanziell ausgeglichen werden.
  • Der Urlaubsanspruch beträgt mindestens 4 Wochen bzw. 25 Tage (ab 50. Lebensjahr) jährlich.
  • Je nach Kanton kommen bis zu 14 Feiertage hinzu.

Familie

  • Ihr Ehepartner, Ihre minderjährigen Kinder und Ihre Eltern Schwiegereltern können Ihnen in die Schweiz folgen, soweit Sie für deren Lebensunterhalt aufkommen.
  • Die Kinderzulage ist abhängig vom jeweiligen Kanton und wird bis zum 16. Lebensjahr bzw. 25. Lebensjahr (für Studenten und Auszubildende) gezahlt. Die Höhe beträgt zwischen 100 und 220 Euro.
  • Die Kinderbetreuung wird zunächst von den Kinderkrippen (häufig ab 3 Lebensjahren) und anschliessend von den Kindergärten (ab 5 Lebensjahren) übernommen.
  • Das Schulsystem ist abhängig vom Kanton, wobei die Primarschule / Grundschule meist 6 Jahre dauert.

Finanzen

  • Zwar liegen die Lebensunterhaltungskosten ca. ein Drittel über dem EU-Preisniveau, allerdings gleicht die deutlich höhere Entlöhnung und die niedrigere Steuer- und Abgabenlast dies wieder aus.
  • Bei einer Arbeitsstelle in der Schweiz sollten Sie auch ein Schweizer Konto eröffnen, auch wenn Ihr Arbeitgeber Ihre Entlohnung gegebenenfalls auf ein ausländisches Kreditinstitut überweist.
  • Versorgen Sie sich mit einer ausreichenden Bargeldsumme in Schweizer Franken, auch wenn der Euro in vielen Geschäften akzeptiert wird.

Führerschein

  • Ihren EU-Führerschein sollten Sie in den ersten 12 Monaten gegen einen Schweizer Führerschein eintauschen.
  • Hierzu können diverse Eignungsprüfungen, beispielsweise ein Sehtest, verlangt werden.

Sprache

  • In der Schweiz gibt es mit Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch gleich vier offzielle Landessprachen.
  • Deutsch ist mit knapp zwei Dritteln Anteil die eindeutig dominierende Landessprache.
  • Englisch ist die wichtigste Schweizer Fremdsprache.
  • Sie sollten stets die vorherrschende Landessprache Ihres Kantons beherrschen. Dies ist nicht zuletzt oft auch Voraussetzung für eine Arbeitsstelle.
  • Versuchen Sie nicht auf Biegen und Brechen, einen Schweizer Dialekt zu imitieren. 
  • Tolerieren Sie aber, dass die Schweizer Ihren Dialekt auch im Berufsalltag pflegen.

Steuern

  • Die Steuerlast beträgt in der Schweiz, je nach Wohnkanton und Einkommen, zwischen 5 und 20 Prozent.
  • Die Quellensteuer (entspricht einer Einkommenssteuer für nicht dauerhaft niederlassungsberechtigte Ausländer bzw. im Ausland wohnende Schweizer) ist von Kanton zu Kanton individuell geregelt. Sie wird in der Regel monatlich erhoben und durch den Arbeitgeber vom Bruttolohn des Arbeitnehmers abgeführt.
  • Für Nicht-Schweizer wird die Quellensteuer monatlich erhoben.
  • Grenzgänger müssen in der Regel 4,5 Prozent Quellensteuer für ihre Einkünfte abführen. Die in der Schweiz abgeführte Quellensteuer wird im Heimatstaat an die zu zahlende Steuerlast angerechnet, eine Doppelbesteuerung findet insofern nicht statt.

Zoll und Grenzübergang

  • Führen Sie immer Ihren Reisepass oder Ihren Personalausweis sowie den sog. Ausländerausweis (Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung G, L, B oder C) mit sich.
  • Klären Sie bereits im Vorfeld die Öffnungszeiten der Zollstelle ab, falls vor Ort Formalitäten zu klären sind.
  • Erstellen Sie eine Liste aller Umzugsgegenstände und legen Sie diese beim Zoll vor.
  • Auch Ihr Auto ist ein Umzugsgegenstand, der als solcher deklariert werden muss.
  • Beachten Sie das LKW-Fahrtverbot (ab 7,5 Tonnen) an Wochenenden und in der Nacht.